Bremsenpruefstand-Richtlinien
Die Richtlinie für Bremsprüfstände §29 StVZO Anlage VIIId besagt, dass alle Bremsenprüfstände bis Dezember 2019 den neuen Anforderungen entsprechen müssen. Andernfalls ist eine Nutzung nicht mehr erlaubt. Was genau diese Richtlinie besagt und welche Probleme es geben wird, erfahren Sie hier.
Welche Bremsenprüfstände sind betroffen?
Im Verkehrsblatt 09/2011 wurde die aktuelle Bremsenprüfstandrichtlinie veröffentlicht. Diese legt die neuen Anforderungen an Bremsenprüfstände fest, welche ab Januar 2020 für alle Bremsenprüfstände Pflicht sind.
Die gute Nachricht ist, dass alle Bremsenprüfstände von renommierten Herstellern, die ab 1.10.2011 neu eingebaut wurden, bereits den Vorgaben des Maßnahmenkatalogs entsprechen. Alle anderen Bremsenprüfstände müssen aufgerüstet oder ausgetauscht werden. Ob eine Aufrüstung wirtschaftlich sinnvoll ist und ob sie überhaupt möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden
Anforderungen für Rollenprüfstände ab Januar 2020
Gemäß §29 StVZO Anlage VIIId muss Ihr Rollenprüfstand ab 2020 diese Kriterien erfüllen:
Für Plattenprüfstände gelten ab Januar 2020 diese Vorgaben:
Welche Bremsenprüfstände sind betroffen?
Im Verkehrsblatt 09/2011 wurde die aktuelle Bremsenprüfstandrichtlinie veröffentlicht. Diese legt die neuen Anforderungen an Bremsenprüfstände fest, welche ab Januar 2020 für alle Bremsenprüfstände Pflicht sind.
Die gute Nachricht ist, dass alle Bremsenprüfstände von renommierten Herstellern, die ab 1.10.2011 neu eingebaut wurden, bereits den Vorgaben des Maßnahmenkatalogs entsprechen. Alle anderen Bremsenprüfstände müssen aufgerüstet oder ausgetauscht werden. Ob eine Aufrüstung wirtschaftlich sinnvoll ist und ob sie überhaupt möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden
Anforderungen für Rollenprüfstände ab Januar 2020
Gemäß §29 StVZO Anlage VIIId muss Ihr Rollenprüfstand ab 2020 diese Kriterien erfüllen:
- Standardisierte Datenschnittstelle zur Erfassung der Messwerte in Echtzeit, genannt ASA-Livestream
- Rollendurchmesser muss mindestens 200 mm betragen
- Haftwert der Rollen (Reibungskoeffizient) muss größer als 0,7 im trockenen und größer als 0,6 im nassen Zustand sein
- Prüfgeschwindigkeit der Rollen muss unter Last größer als 4 km/h sein bei PKW und Wohnmobilen
- Bei kombinierten PKW/LKW-Bremsenprüfständen beträgt die Prüfgeschwindigkeit 2,6 km/h
- Prüfstandsabschaltung bei gemessenen 27% Schlupf (+/- 3%) zwischen Tast- und Bremsrolle
Für Plattenprüfstände gelten ab Januar 2020 diese Vorgaben:
- ASA-Livestream – Standardisierte Datenschnittstelle zur Erfassung der Messwerte in Echtzeit
- Länge der Prüfplatten mindestens 1,5 m betragen
- Messplatten müssen so in der Fahrbahn korrekt installiert sein, damit zwischen den Einzelrädern und Prüfplatten eine mittlere tangentiale Schubkraft gemessen werden kann
- Tangentiale Schubkraft, die bei der Abbremsung des angefahrenen Fahrzeugs von ca. 5km/h auf 2km/h, muss gemessen werden
- Auffahrgeschwindigkeit muss zwischen 8 und 12 km/h liegen, dabei beträgt die minimale Messzeit 0,4 Sekunden
- Inkorrekte Messungen müssen als ungültig gekennzeichnet werden und dürfen nicht angezeigt, gespeichert oder gedruckt werden